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2024/2025: Egger Punktabzug wurde bestätigt

Was schon seit Saisonbeginn ein offenes Geheimnis war, wurde nun durch das Bezirkssportgericht Bodensee bestätigt: Der BC Konstanz-Egg wird mit seiner Herrenmannschaft das kommende Spieljahr 2024/2025 mit sechs Minuspunkten beginnen. Grund ist die fehlende Jugendarbeit des Vereins.

Die Vorgaben des Südbadischen Fußballverbandes sind eindeutig: „Vereine, deren erste Herrenmannschaft in einer überbezirklichen Liga oder in der Bezirksliga spielt, müssen sich in der laufenden Spielzeit mit mindestens zwei Juniorenmannschaften unterschiedlicher Altersklassen bis zum Ablauf der Spielzeit am Spielbetrieb beteiligen.“

Dem Verein war dies bekannt. Die Vorschrift ist ein Schutz für die Jugendabteilungen, die die unbestrittene Mühe auf sich nehmen, Nachwuchsarbeit zu betreiben. Damit soll auch verhindert werden, dass die höherklassigen Mannschaften für sich nur „fertige“ Spieler aus anderen Clubs verpflichten, ohne selbst einen entsprechenden Beitrag in Form von Jugendarbeit zu leisten. Deshalb heißt es in der Rechts- und Verfahrensordnung des SBFV: „Verstößt ein Verein gegen die Vorgaben ..., wird die klassenhöchste Aktivmannschaft zum Beginn der neuen Spielzeit mit einem Abzug von sechs Punkten bestraft.“

2019/2020: CFE Independiente Singen startet mit Punktabzug

Verbandsgericht weist Berufung gegen Bezirksurteil zurück

Wenn CFE Independiente Singen am Sonntag kommender Woche mit dem Auswärtsspiel beim TSV Aach-Linz in die neue Runde startet, dann trägt die Mannschaft von vornherein einen schweren „Rucksack“ mit sich: Sechs Punkte Abzug belasten das Konto des Vereins bereits vor dem ersten Anpfiff.

Das drohende Damoklesschwert müsste dem Club eigentlich während der gesamten Saison bewusst gewesen sein. Die Spielordnung des Südbadischen Fußballverbandes verlangt von Vereinen, deren erste Herrenmannschaft in der Bezirksliga oder höher spielt, aktive Jugendarbeit. Sie „müssen sich in der laufenden Spielzeit mit mindestens zwei Juniorenmannschaften unterschiedlicher Altersklassen bis zum Ablauf der Spielzeit am Spielbetrieb beteiligen“. Spielgemeinschaften werden für den federführenden Verein angerechnet, fünfzehn an einen Jugendförderverein abgestellte Spieler ersetzen eine Jugendmannschaft des Stammvereins.

Da CFE Independiente Singen weder eine eigene Jugendmannschaft hatte, noch federführend an einer Spielgemeinschaft beteiligt war und auch keine dreißig Spieler beim JFV Singen stellte, sprach das Bezirkssportgericht Bodensee zum Saisonende das nach der Rechts- und Verfahrensordnung des SBFV unumgängliche Urteil aus: Abzug von 6 Punkten zum Beginn der neuen Spielzeit für die klassenhöchste Aktivmannschaft. Gegen dieses Urteil legte der Verein Berufung beim Verbandsgericht ein, begründete dies unter anderem damit, man habe erst im Juli 2018 von der Problematik erfahren und schließlich entschieden, nicht wie ein anderer Verein in gleicher Lage zwei Mannschaften zu stellen, sondern sich nach Spielern verschiedener Altersstufen umzuschauen. Zudem verweist der Verein auf die bestehenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Vorgaben. Die Tatsache an sich, die Voraussetzungen nicht erfüllt zu haben, stellte CFE Independiente nicht in Abrede.

Vom Berufungsgericht wird durchaus anerkannt, „dass es für den Berufungsführer ... in der aktuellen Situation im Jugendfußball sicherlich nicht einfach ist, ausreichend Juniorenspieler in den JFV zu entsenden oder eigene Juniorenmannschaften zu stellen.“ Gleichzeitig wird aber auch darauf verwiesen, dass die entsprechenden Bestimmungen des SBFV „eine von allen Vereinen über die Beschlüsse der Verbandstage mitgetragene sportpolitische Entscheidung“ waren. Die Anrechnungsregelung für JFV-Stammvereine (15 Spieler = eine Mannschaft) wurde bereits im Mai 2014 bekanntgemacht, während der JFV Singen erst 2016 gegründet wurde. Auch die Sanktionsregelung mit sechs Punkten Abzug sei im Mai 2018 wirksam bekanntgemacht worden. Für die Kenntnisnahme solcher allgemeinverbindlicher und für den Spielbetrieb äußerst wichtiger und rechtswirksam bekanntgemachter Änderungen seien die Vereine ausschließlich selbst verantwortlich. Bei allem Verständnis wies das Verbandsgericht die Berufung zurück: „Eine anderslautende Ermessensentscheidung ist ... weder dem Bezirkssportgericht noch dem Berufungsgericht möglich.“